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Montag, 07.10.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Transtec Fördertechnik GmbH 1.01.2007 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und erbrachten Leistungen der Transtec Fördertechnik GmbH. Die Geschäftsbedingungen  gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit dem Vertragspartner und Leistungen an diesen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen haben keine Geltung. Den Geschäftsbedingungen gehen lediglich Individualvereinbarungen vor. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen werden durch unsere Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) und unsere Allgemeinen Montagebedingungen (AMB) ergänzt. ALB und AMB geltend nebeneinander nach den AGB.

 

2. Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für die Beauftragung und Erbringung von Montageleistungen. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftragsgeber zu beschaffen und dem Auftragsnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen.

 

3. Zahlungen

Zahlung haben nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Rechnung schriftlich widerspricht. Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % des Rechnungsbetrages gewährt, soweit keine weiteren fälligen

Forderungen aus der Geschäftsbeziehung offen stehen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Proteste und nur nach Vereinbarung angenommen. Bei Zahlung mit Wechsel und Scheck wird kein Skonto gewährt. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Wir sind zur Anforderung von angemessenen Vorauszahlungen berechtigt. Wir sind zur Berechnung von Teilleistungen durch Teilrechnungen berechtigt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ab Werk und – falls nicht anders vereinbart – zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand.

 

4. Fristen

Von uns genannte Fristen und Termine sind  unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

Vereinbarte Liefer- und Montagefristen verlängern sich auch im Falle des Verzugs bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um einen angemessenen Zeitraum. Derartige Verzögerungen sind nicht von uns zu vertreten. Wird die Lieferung oder Montage um einen angemessenen Zeitraum von mindestens 8 Wochen überschritten, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt nicht  für Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.

 

5. Beanstandungen

Mängel sind sofort nach Erhalt einer Lieferung oder sofort nach Montage, spätestens innerhalb 10 Tagen schriftlich und spezifiziert zu rügen. Gewährleistungspflichten setzen (bei Kaufleuten) voraus, daß den sofortigen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen wird, wobei Rügen schriftlich erfolgen müssen.

 

6. Gewährleistung und Haftung

Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder sind wir zu einer Mangelbeseitigung nicht bereit, so ist unser Kunde berechtigt, eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Mangelbeseitigung kann erst nach mindestens 4 erfolglosen Mangelbeseitigungsversuchen angenommen werden.

Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder sie beziehen sich auf eine zugesicherte Eigenschaft.

Gewährleistungsansprüche erlöschen 12 Monaten nach Auslieferung beziehungsweise Abnahme der  Ware bzw. Leistung. Gewährleistungsansprüche erlöschen weiterhin, sobald an den von uns gelieferten oder montierten Waren Reparaturen oder Veränderungen durch unseren Kunden oder Dritte vorgenommen wurden. Die Gewährleistung gilt nicht für Waren zweiter Wahl oder besonders rabattierte Rest- und Ausverkaufsware, für diese Ware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Wir haften  in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreter nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vorgenannte Regelung erstreckt sich auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatz neben und statt der Leistungen und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

7. Eigentum an Unterlagen und Know-How

In Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung (Lieferung oder Montage) überlassene Unterlagen bleiben unser Eigentum. Das im Rahmen der Geschäftsbeziehung vermittelte oder sonst bekannt gewordenen Know-How darf nicht außerhalb der mit der Geschäftsbeziehung zu erfüllenden Zweckbestimmung verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die über die mit der Lieferung oder Montage zu erfüllende Zweckbestimmung hinausgehenden Nutzungsrechte verbleiben bei uns. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung ist von unserem Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Nettoumsatzes zu zahlen, der unter Verletzung der vorstehenden Verpflichtung erzielt wird. Der Kunde verpflichtet sich, uns den entsprechend erzielten Umsatz unter Angabe der Vertragspartner mitzuteilen. Ist die Ware nach Angaben des Kunden wie beispielsweise Zeichnungen, Mustern etc. herzustellen, so haftet der Kunde dafür, daß hierdurch irgendwelche Rechte Dritter nicht verletzt werden; der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter, die die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, auf erste Aufforderung hin frei.

 

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Homburg. Der Erfüllungsort für Montageleistungen richtet sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung der Vertragspartner.

 

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei dem für den Firmensitz in Homburg zuständigen Gericht. Es gilt deutsches Recht.